Das Grundrecht auf Datenschutz besteht nicht absolut und schrankenlos. So sind Einschränkungen dieser Grundrechte zugunsten der Grundrechte des Arbeitgebers auf wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit sowie seiner Berufsfreiheit denkbar, wenn überwiegende betriebliche Interessen gegeben sind. Einschränkungen sind auch im Fall der Gewährleistung der Pressefreiheit denkbar.
zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Thomas Berger