Datenschutz


Datenschutz fängt mit dem Bewusstsein des Betriebsrats für das Thema Arbeitnehmer- und Beschäftigtendatenschutz an.

Gleichzeitig muss der Betriebsrat sich darüber im Klaren sein, dass er über zahlreiche, jeweils verschiedene Kontrollmöglichkeiten häufig allein in der Lage ist, betrieblichen Datenschutz im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb mitzugestalten und auf die Einhaltung von Datenschutz hinzuwirken.

Dem Betriebsrat stehen hierzu wichtige Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zur Verfügung.
Soweit Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetz Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände beinhalten, kann die unterbliebene Mitbestimmung dazu führen, dass die Verwendung von Daten durch den Arbeitgeber datenschutzrechtlich unzulässig ist.
Im Übrigen misst sich der Datenschutz am Bundesdatenschutzgesetz und der Rechtsprechung, die sich durch Bundesverfassungsgericht und Arbeitsgerichtsbarkeit in den letzten Jahren und Jahrzehnten entwickelt hat.

Der Betriebsrat hat insbesondere über die Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung oder Anwendung von EDV-Systemen.
Weitere Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Arbeitnehmerdatenschutz sind
§§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 94, 95 BetrVG.

zuletzt bearbeitet: 18.02.2010/Thomas Berger