(ArbSchG als PDF)
Die vollständige Bezeichnung des Arbeitsschutzgesetzes lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Dieses Gesetz ist überschaubar und enthält einige wichtige Regelungen, die man kennen muss.
• § 1 I – Zielsetzung
• § 2 I – Begriffsbestimmung
• § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers
• § 4 – Allgemeine Grundsätze
• § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
• § 6 – Dokumentation
• § 12 – Unterweisung
• § 13 – Verantwortliche Personen
• § 17 – Beschwerderecht der Arbeitnehmer
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 und § 12 ArbSchG enthalten Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Daher ist die Konkretisierung dieser aus den Gesetzen erfolgenden Verpflichtungen mitbestimmungspflichtig. Alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes können von den Betriebsräten mitbestimmt werden. Sie haben auch ein Initiativrecht, erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu erzwingen.
zuletzt bearbeitet: 16.02.2010/Thomas Berger