Teilzeitarbeit

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigt

Teilzeitbeschäftigt ist nach § 2 Absatz 1 TzBfG jeder Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Verglichen wird mit dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs, falls es diesen nicht gibt, ist die Bestimmung nach anwendbarem Tarifvertrag bzw. nach der Üblichkeit des jeweiligen Wirtschaftszweigs vorzunehmen.


Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Der Gesetzgeber schuf mit § 6 TzBfG eine Verpflichtung nach Maßgabe des Gesetzes Teilzeitarbeit zu ermöglichen.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, können verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dieser Anspruch gilt in allen Unternehmen, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Das nähere Verfahren ist in § 8 TzBfG geregelt. Danach muss der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung den Umfang der Verringerung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Er soll hierbei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Danach hat der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers mit dem Ziel zu erörtern, zu einer einverständlichen Vereinbarung zu gelangen. Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit sowie der Verteilung der Lage der Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers festlegen, es sei denn betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

Betriebliche Gründe, die dem Teilzeitwunsch entgegenstehen können

Nicht verlangt werden „dringende“ betriebliche Gründe. Dies wären nur solche, die gleichsam zwingend verlangen, die bestehende Arbeitszeitregelung beizubehalten (BAG 18.03.03 – 9 AZR 126/02).
Es genügen „nachvollziehbare, plausible“ Gründe, sofern diese eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder eine unverhältnismäßige Kostenverursachung darlegen und beweisen. Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet nicht statt. Stehen betriebliche Gründe dem Begehren des Arbeitnehmers entgegen, hat er dies hinzunehmen (BAG 09.12.03 -9 AZR 16/03).

Nichteinigung

Im Fall der Nichteinigung muss der Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich ablehnen. Unterlässt dies der Arbeitgeber, so verringert sich die Arbeitszeit im vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft Gesetzes. Gleiches gilt für die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber rechtmäßig die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit abgelehnt oder ihr zugestimmt, ist ein erneuter Verringerungsantrag erst nach Ablauf von 2 Jahren wieder möglich.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)