Was bedeutet der Begriff „Leiharbeit“ / „Arbeitnehmerüberlassung“?

Die Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welches zur Art und Weise dieser Art von Beschäftigung der Arbeitnehmer Regelungen trifft.

Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt gewerblich. Es handelt sich bei Durchführung dieser Art Beschäftigung eines Arbeitnehmers um ein dreiseitiges Beschäftigungsverhältnis.

Es gibt ein Unternehmen (Verleiher), welches selbst beschäftigte Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen (Entleiher) verleiht.

Entleihunternehmen liegen eher im personell stärkeren Bereich und dienen dort dem flexiblen Bereich des Personaleinsatzes. Ursprünglich war der Zweck dieser Art der Beschäftigung der Ausgleich von vorübergehendem Personalmangel (durch wirtschaftliche Spitzen, vorübergehender Krankheitsvertretung, Mutterschutz, Elternzeit, Urlaub usw.).

Die verliehenen Arbeitnehmer an den Entleiher werden selten dahin übernommen, was wiederum auch ein Risiko darstellt. Ein sog. Leiharbeitnehmer hat auf Grund dieser Art der Beschäftigung immer ein Risiko z.B. der Arbeitslosigkeit – gerade wenn beim Verleiher keine Anfragen hinsichtlich der Arbeitnehmer erfolgt. In dieser Zeit muss trotz allem eine Entlohnung erfolgen, was oft zu Kündigungen führen wird.

Rechtliche Pflichten der Beteiligten

Verleiher / Arbeitgeber

Dieser hat alle Arbeitgeberpflichten und zahlt den Lohn an den Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer darf in Zeiten, in denen er bei Entleihern arbeitet, nicht weniger Lohn erhalten, als beim Verleiher. Dies gilt auch für die Arbeitsbedingungen.

Der Anspruch auf Vergütung bei fehlender Tätigkeit kann vom Verleiher nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Abs. 4 AÜG).

Arbeitnehmer

Dieser muss dem Entleiher, zu dem er vermittelt worden ist, Arbeitsleistung erbringen, grundsätzlich wie sie zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart ist.

Ausnahmen sind z.B. unmittelbarer Arbeitskampf. Der Arbeitnehmer hat sich nach dem Direktionsrecht des Entleihers zu richten.

Arbeitsbedingungen

Leiharbeitnehmer haben nach § 9 Abs. 2 AÜG während der Zeit, in der sie an Entleiher „verliehen“ sind, Anspruch auf die in diesem Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen. (Gleichbehandlungsgebot)

Hier kann es jedoch Abweichungen zu Lasten des Leiharbeitnehmers geben, die auf Grund von tarifvertraglich geltenden Regelungen bzw. der Gültigkeit dieser für Leiharbeitnehmer gilt.