Beseitigungsanspruch

BAG 1. Senat, Beschluss vom 16.06.1998 – 1 ABR 68/97, 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Berlin

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gibt Betriebsräten nicht nur die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche wirksam bei Gericht durchzusetzen, sondern auch einen Beseitigungsanspruch.

Im vom BAG entschiedenen Beschlussverfahren stritten der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin über das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG konkret über Arbeits- und Sicherheitsanweisungen, die der Arbeitgeber einseitig im Unternehmen bzw. Betrieb aufgestellt hatte.

Der Gesamtbetriebsrat hatte im Beschlussverfahren beantragt,

„der Arbeitgeberin aufzugeben, die Arbeitsanweisungen 1/96 Absturzsicherungen, 2 2a/96 Zugang zum Triebwerks- und Rollenraum, 3/96 Arbeiten auf dem Kabinendach, 4/96 Arbeiten in der Schachtgrube, 5/96 Elektrische Betriebsmittel aus dem „Field Operation Department“ (FOD)-Handbuch herauszunehmen.“

Wie der Antrag zeigt, ging es dem Betriebsrat nicht allein darum zu verhindern, dass der Arbeitgeber in Zukunft wieder Arbeitsanweisungen in seinem Handbuch aufstellt und diese gegenüber den Arbeitnehmern für verbindlich erklärt, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats oder der Einigungsstelle einzuholen. Es ging dem Betriebsrat auch darum, die bereits ausgehängten bzw. für verbindlich erklärten Arbeits- und Sicherheitsanweisungen aus dem Handbuch wieder zu entfernen.

Hierfür bedurfte es der Bejahung eines Beseitigungsanspruchs, auf Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes.
Das BAG bescheinigte dem Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts eingetretene Zustand beseitigt wird.

Das BAG verweist zunächst darauf, dass die Anweisung selbst unwirksam ist und deshalb eine ausdrückliche Rücknahme eigentlich nicht erforderlich ist (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen). Da die Benutzer des Handbuchs dies jedoch nicht erkennen können, bedarf es der Herausnahme der umstrittenen Arbeits- und Sicherheitsanweisungen aus dem Handbuch.

Das BAG verweist darauf, dass die tragenden Überlegungen für den auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruch, die das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom  3. Mai 1994  für den Unterlassungsanspruch ausgeführt hatte, folgerichtig auch auf den Beseitigungsanspruch zu übertragen seien, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen sei. Der Beseitigungsanspruch ist bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch.