Beschwerderecht von Arbeitnehmern

Das Beschwerderecht von Arbeitnehmern ist in §§ 84, 85 BetrVG geregelt. Die Einzelheiten ergeben sich durch sorgfältige Lektüre des Gesetzeswortlautes.

Das Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG eröffnet einen Weg zur Beilegung betrieblicher Regelungskonflikte. Mit einer zukunftsbezogenen Beschwerde mahnt der Arbeitnehmer die Veränderung eines ihn beeinträchtigenden betrieblichen Zustands an.

Stellt die Einigungsstelle die Berechtigung der Beschwerde fest, wird der Arbeitgeber zum Ergreifen geeigneter Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Darin besteht die Konfliktlösung durch die Einigungsstelle. Welche Abhilfemaßnahme er trifft, bleibt, wenn mehrere denkbar sind, in seiner Beurteilungshoheit. Allerdings müssen sie das Problem lösen bzw. den Beschwerdegegenstand beseitigen.

Eine der wichtigsten zu §§ 84, 85 BetrVG ergangenen Entscheidungen betrifft eine Beschwerde von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Post, die sich über zuviel Arbeitsstress aufgrund von Personalmangel beschwerten.

…weiter zur BAG-Entscheidung vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04

Der Arbeitnehmer kann sich über alle denkbaren Problembereiche beschweren. Es kommt bereits nach dem Gesetzeswortlaut auf seine subjektive Einschätzung und nicht auf eine objektive Beurteilung an. Hält der BR die Beschwerde für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Kommt es zu keiner Einigung, kann der BR die Einigungsstelle anrufen, die sodann über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.

Schwierig kann allenfalls die Abgrenzung zwischen Rechtsstreitigkeiten und Regelungsstreitigkeiten sein.

Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich alle Streitigkeiten über bestehendes Recht. Hierzu gehören Auslegungsfragen darüber, wie ein Gesetz, eine Betriebsvereinbarung oder ein Vertrag auszulegen ist, ebenso wie die Frage nach der Rechtmäßigkeit bestimmter Maßnahmen. Die Einigungsstelle entscheidet allerdings rechtlich verbindlich nicht über Rechtsfragen, sondern nur über betriebliche Regelungskonflikte.