Sachgrundbefristung

Was ist eine Sachgrundbefristung?

Die Sachgrundbefristung ist durch bestimmte Zwecke gerechtfertigt, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) benannt sind.

§ 14 Abs. 1 TzBfG

I. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor,

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
  5. die Befristung zur Erprobung
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
    oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

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Was ist eine Kettenbefristung?

Kettenbefristungen sind mehrfache Vereinbarungen der Weiterbefristung des bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses. Im „normalen“ zeitlich befristeten Arbeitsvertrages (§ 14 Abs. 2 TzBfG) sind die Anzahl der Befristungen auf dreimal binnen der zwei Jahre vorgegeben.

Bei einer Befristung mit Sachgrund besteht grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung, sondern die des Vorliegens des Sachgrundes.

Wird eine Sachgrundbefristung mehrfach hintereinander verlängert, spricht man auch von einer Kettenbefristung. Auf Grund solcher Befristungen kann es möglich sein, dass es sich nicht mehr um „nur“ eine befristete Stelle, sondern längst um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Um dies zu überprüfen, ist jedoch nur der Sachgrund der zuletzt vereinbarten Befristung zu prüfen. Die vorherigen spielen nämlich keine Rolle hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung.

Sollte bei dieser Prüfung des Sachgrundes der zuletzt erfolgten Befristung ein Fehler festgestellt werden, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.Sollte es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehrfach hintereinander Sachgrundbefristungen gegeben haben, ist die Chance gegeben, dass es sich bereits um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Dies bereits aus dem Grund, weil eine mehrjährige Befristung mit Sachgründen dafür spricht, dass der Arbeitsbedarf bereits dauerhaft vorliegt.

Die dadurch entstehenden unzulässigen Befristungen führen jedoch auf keinen Fall zu einem unwirksamen Arbeitsverhältnis, sondern nur zum Wegfall der Befristung und Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
(§ 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung)

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Beispiele für Befristungen

§ 14 Abs. 1 TzBfG

Nr. 2 Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Die Befristung mit diesem Sachgrund ist nur einmal im Anschluss an eine Ausbildung möglich. Auf diesen Zweck können keine weiteren Befristungen gestützt werden. (BAG 10.10.2007 – 7 AZR 795/06)

Nr. 3 zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Bislang war die Rechtssprechung des 7. Senats des BAG:  JA
Ein Arbeitgeber kann sich auf den Sachgrund berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.

Der 7. Senat des BAG hat den EuGH (Europäischen Gerichtshof) eine Vorabentscheidung gesucht, ob er an dieser Rechtssprechung festhalten kann (Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts). (BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09)

Nr. 7  Vergütung der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln

In diesem Fall sind Haushaltsmittel speziell für die befristete Beschäftigung bestimmt. Erforderlich ist außerdem, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind (Vermerke).
Viele Vermerke genügen diesen Anforderungen nicht:
„KW – künftig wegfallend“ (BAG 02.09.2009 – 7 AZR 162/08)
„für Aufgaben nach dem SGB II“ (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 843/08)

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Achtung! Haushaltsbefristung bei Bundesagentur für Arbeit

BAG 09.03.2011 – 7 AZR 728/09

Das Ausnutzen der Vorschrift auf Grund der Identität des Arbeitgebers sowie Haushaltsgebers ist nunmehr durch Rechtssprechung des BAG erkannt worden. Aus diesem Grund soll sich z.B. die Bundesagentur für Arbeit auf den Sachgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht berufen dürfen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor.

(Pressemitteilung Nr. 17/11 zu o.g. BAG Entscheidung)

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Ende eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages

§ 15 Abs. 2 TzBfG

Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt     der Zweckerreichung.Das Arbeitsverhältnis endet also nicht allein durch das Erreichen des Zwecks, für den die Befristung erfolgte, sondern frühestens zwei Wochen nach Zugang eines Schreibens des Arbeitgebers. Erst dann ist das Arbeitsverhältnis beendet.

§ 15 Abs. 3 TzBfG

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung durchsetzen, kann er nach § 17 TzBfG binnen 3 Wochen nach dem „vereinbarten“ Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage vor dem Arbeitsgerichts erheben und dies feststellen lassen.

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Rechtsprechung

§ 14 Abs. 1 TzBfG

  • Nr. 2  Befristung im Anschluss an eine AusbildungDie Befristung mit diesem Sachgrund ist nur einmal im Anschluss an eine Ausbildung möglich. Auf diesen Zweck können keine weiteren Befristungen gestützt werden. (BAG 10.10.2007 – 7 AZR 795/06)
  • Nr. 3  zur Vertretung eines anderen ArbeitnehmersBislang war die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG:  JA
    Ein Arbeitgeber kann sich auf den Sachgrund berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.

    Der 7. Senat des BAG hat den EuGH (Europäischen Gerichtshof) eine Vorabentscheidung gesucht, ob er an dieser Rechtsprechung festhalten kann (Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts). (BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09)

  • Nr. 7  Vergütung der Arbeitnehmer aus HaushaltsmittelnIn diesem Fall sind Haushaltsmittel speziell für die befristete Beschäftigung bestimmt. Erforderlich ist außerdem, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten  Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind (Vermerke). Viele Vermerke genügen diesen Anforderungen nicht:

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