Internetzugang für Betriebsrat - Wende in der BAG-Rechtsprechung - Betriebsrat mit Rechtsanwalt Ebinger erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Es ist nun für einen Betriebsrat viel leichter, Zugang zum Internet zu bekommen.
Noch im Jahre 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht enorm hohe Hürden aufgestellt. Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2010 hat es seine Rechtsprechung nun korrigiert.

Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BUNDESARBEITSGERICHT, Beschluss vom 20.01.2010 - 7 ABR 79/08).

Der Arbeitgeber, eine Baumarkt-Kette, hatte dem Betriebsrat einen Internetzugang angeblich aus Angst vor Einschleppung von Viren in das Unternehmensnetzwerk verweigert. Das ist kein Grund zur Verweigerung sagt das BAG.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht gleich auch noch ausdrücklich seine sehr umstrittene PC-Entscheidung von 2007 geändert. Am 16.05.2007 meinte das Bundesarbeitsgericht noch, ein Betriebsrat könne einen PC nur fordern, wenn er nachweisen könne, dass er ohne den PC seine Pflichten vernachlässigen würde.  Diese völlig unzeitgemäße Anforderung hat das BAG gleich mitentsorgt.

zuletzt bearbeitet: 11.06.2010/Thomas Ebinger, LL.M.